Am vergangenen Wochenende gab es mehrere gleichlautende Meldungen, aus denen hervorging, die Stadt Duisburg habe die Genehmigung für die Gedenkfeier an die Opfer der Loveparade-Katastrophe am 24.07.2011 nicht erteilt bzw. versucht die Genehmigung zu verhindern. Anlass dafür war ein Schreiben des Duisburger Stadtdirektors an die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen, Hannelore Kraft, dessen Inhalt -wahrscheinlich durch eine Indiskretion- ans Licht der Öffentlichkeit gelangte.
Kurzfristig lud Dr. Peter Greulich daher am heutigen Tage zu einem Pressegespräch ins Duisburger Rathaus, um die Position der Stadt zu verdeutlichen. Lesen Sie im folgenden die offizielle Erklärung dazu und hören und sehen Sie ein Interview mit dem Duisburger Stadtdirektor zu diesem Thema:
Stadtdirektor Dr. Peter Greulich erläutert Genehmigungsverfahren zur Loveparade-Trauerfeier
Die Gedenkfeier anlässlich des Jahrestages der Loveparadetragödie hat alle Beteiligten sehr bewegt. Umso bedauerlicher ist die nun geführte öffentliche Diskussion.
Stadtdirektor Dr. Peter Greulich ist es wichtig, noch einmal deutlich zu machen, dass die Stadt Duisburg allen, die mitgeholfen haben, dass dieser Tag gut und würdevoll verlaufen ist, ihren aufrichtigen Dank aussprechen möchte. Dies gilt für die Organisatoren, die zahlreichen Helfer der Notfallseelsorge, die Rettungskräfte, die Polizei, die Feuerwehr, das Verkehrsunternehmen, den MSV und natürlich auch den Mitarbeitern der Stadtverwaltung.
Die Stadt Duisburg hat den Wunsch der Opferfamilien, dass die Organisation der Gedenkveranstaltung durch die Staatskanzlei erfolgt, jederzeit respektiert und akzeptiert. Zur Vorbereitung der Veranstaltung hatte die Stadt Duisburg bereits im Mai diesen Jahres Kontakt mit der Staatskanzlei aufgenommen. Zeitgleich nahm sich eine stadtinterne Arbeitsgruppe des Themas an.
Nachdem der Veranstalter am 20. Juli einen Veranstaltungsleiter genannt und am 22. Juli alle erforderlichen Genehmigungsunterlagen eingereicht hatte, wurde die Trauerfeier genehmigt. Es lag also am Freitag eine gültige bauordnungsrechtliche Genehmigung vor. Erst einen Tag vor der Gedenkfeier teilte der Veranstalter mit, dass die vorgesehene Bühne aufgrund des vorhergesagten Regenwetters (es gab keine Sturmwarnung) nicht an der ursprünglich geplanten Stelle, sondern im südlichen Geländebereich aufgebaut werden sollte. Somit entsprachen die ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht mehr den tatsächlichen Planungen. Nach gültigem Baurecht konnte daher die Nutzungsänderung formal nicht genehmigt werden, da keine entsprechenden Unterlagen für ein Genehmigungsverfahren vorlagen. Standort der Bühne und Nutzung der Ränge entsprachen nicht der ursprünglich erteilten Genehmigung.
Das Baurecht des Landes Nordrhein Westfalen gibt den Bauordnungsämter der Kommunen jedoch sehr wohl die Möglichkeit, eine Veranstaltung trotzdem durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit aller Beteiligten auch trotz kurzfristiger Änderungen weiter gewährleistet ist. Dies war im Falle der Gedenkfeier jederzeit der Fall, so dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Bauordnung durchgeführt werden konnte.
Hintergrundinfos Baurecht:
Das Baurecht ist eine komplizierte Materie. Das folgende Beispiel kann den Sachverhalt vielleicht etwas vereinfacht darstellen:
Wenn Sie Besitzer eines 5.000 Quadratmeter Grundstückes sind, das auf einem freien Feld steht, auf dem Sie eine Garage bauen wollen, müssen Sie einen Bauantrag stellen. In Ihren Unterlagen müssen Sie unter anderem angeben, wo GENAU die Garage gebaut werden soll. Für diese angegebene Lage – und nur für diese – wird Ihnen eine Baugenehmigung erteilt. Überlegen Sie sich nach Erteilung der Baugenehmigung, die Garage auf ihrem übergroßen Grundstück an einer anderen Stelle als der ursprünglich genehmigten zu bauen und tun dies auch, verstoßen Sie formal gegen das Landesbaurecht. Erlangt die Kommune von dieser Abweichung Kenntnis, kann sie formal nur zu der rechtlichen Einschätzung kommen, dass Ihre Garage illegal errichtet wurde. An diesem Tag, dem Tag der Kenntnisnahme, kann die Kommune Ihnen im Handstreich keine neue Baugenehmigung erteilen. Der FORMALAKT kann so schnell nicht durchgeführt werden und bedürfte eines erneuten nachträglichen Antrags. Die Kommune würde aber ungeachtet der formalen Illegalität nicht von Ihnen verlangen, die Garage abzureißen, da sie ja materiell genehmigungsfähig gewesen wäre.
Allgemeine Infos zum Baurecht:
1. Die Bauaufsichtsbehörden genehmigen keine Veranstaltungen, sondern die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
Eine Baugenehmigung legt durch den Inhalt der Bauvorlagen genau die bestimmte Nutzungsart fest (z.B. Fußballstadion)
3. Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung, soweit gesetzlich ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Tatsache, dass ein Genehmigungsverfahren und die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich ist, gehört zum Verfahrensrecht und wird als formelles Baurecht bezeichnet.
5. Der Antragsteller hat alle für die Bearbeitung des Bauantrages und Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Diese Bauvorlagen bestimmen den Antragsinhalt.
6. Es ist grundsätzlich Sache des Antragsstellers, den Umfang eines Vorhabens mit dem Bauantrag festzulegen.
7. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich – rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Einhaltung der inhaltlichen Vorschriften, also welche Anforderungen konkret an die bauliche Anlage gestellt werden, gehören zum materiellen Baurecht.
8. Zu den öffentlich – rechtlichen Vorschriften zählt die Sonderbauverordnung Teil 1: Versammlungsstätten. Diese unterscheidet zwischen Bauvorschriften (§§ 3 bis 30) und den Betriebsvorschriften (§§ 31 bis 43). Betriebsvorschriften sind keine Bauvorlagen und damit nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahren.
9. Die Bauaufsichtsbehörde soll nach Erlass des Bauministeriums aus 2011 feststellen, ob das Sicherheitskonzept (Betriebsvorschrift) nicht im Widerspruch zur Baugenehmigung steht.
10. Der Betreiber der Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (§ 38 Abs. 1 Sonderbauverordnung).
11. Der Betreiber kann die Verpflichtungen aus dem § 38 Sonderbauverordnung durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. (§ 38 Abs. 5 Satz 1 Sonderbauverordnung)
12. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein (§ 38 Abs. 5 Satz 2 Sonderbauverordnung)



