Die Stadt Duisburg hat am heutigen Donnerstag, 05.01.2012 in einer Presseerklärung den Stand der Vorbereitungen für das Abwahlverfahren gegen Oberbürgermeister Adolf Sauerland und das nähere Prozedere -zum Beispiel Briefwahl- erläutert. Den Text dieser Presseinformation können Sie im folgenden bei uns lesen:
Abstimmung über die Abwahl des Oberbürgermeisters am 12. Februar 2012
Die Vorbereitungen für die Durchführung der Abstimmung über die Abwahl des
Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg am 12. Februar 2012 sind in vollem Gang. Die
Abstimmungslokale sind festgelegt. In einigen wenigen Fällen war die Verlegung der
Abstimmungslokale gegenüber der vergangenen Kommunalwahl unumgänglich, da
die Räumlichkeiten zum Beispiel wegen stattfindender Karnevalsveranstaltungen nicht
verfügbar sind. Es wurde aber bestmöglich darauf geachtet, dass sich die Erreichbarkeit der Abstimmungslokale für die Abstimmungsberechtigten nicht erheblich verschlechtert.
Zum Stichtag 8. Januar wird das Abstimmungsverzeichnis erstellt, sodass ab dem
9. Januar die Abstimmungsbenachrichtigungskarten gedruckt und versandt werden
können.
Ab dem 12. Januar beginnt die Möglichkeit der Briefabstimmung.
Briefabstimmungsunterlagen können mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder
elektronisch (im Internet unter www.briefwahl.duisburg.de) beantragt werden.
Darüber hinaus werden sowohl zentral im Verwaltungsgebäude Bismarckstraße
150 – 158 in Duisburg-Neudorf als auch in allen Duisburger Bezirksämtern
Briefabstimmungsstellen eingerichtet. Dort ist nicht nur die Beantragung der
Briefabstimmung möglich, sondern es kann nach entsprechender Beantragung direkt
vor Ort die Stimmabgabe erfolgen.
Abstimmungsscheinanträge werden bis einschließlich 10. Februar, 18 Uhr (online bis 13 Uhr), entgegengenommen. Ausschließlich bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung werden sie noch bis zum Abstimmungstag um 15 Uhr entgegengenommen.
Die Beantragung von Briefabstimmungsunterlagen für jemand anderen ist nur bei
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen,
dass jede Person nach den gesetzlichen Vorschriften maximal vier Personen in dieser
Angelegenheit vertreten darf.



